Im Scheidungsverfahren hätte der Berufungskläger riskiert, das Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn Q zu verlieren. Der hochverschuldete Berufungskläger habe vorgängig im Hinblick auf eine grössere, von seinem Vater erwartete Erbschaft zugunsten von Q auf seinen Erbteil verzichtet, damit dieser nicht in die Hände seiner Gläubiger geraten würde. Durch den Tod seiner Ehefrau hätte er über seinen Sohn Q wieder auf dieses Erbe zugreifen können. Als begünstigter Ehepartner wäre ihm beim Ableben der Privatklägerin ausserdem die bei der Mobiliar Versicherung abgeschlossene Lebensversicherung im Betrag von Fr. 36‘000.-- ausbezahlt worden.