Der Berufungskläger habe schliesslich organisiert, dass B durch P nach Hause gefahren worden sei. Diese Tat hätte der Berufungskläger zuvor zusammen mit B geplant und mit diesem den Entschluss dazu gefasst, wobei der Berufungskläger B die Waffe für diese Tat verschafft und ihm ein Entgelt dafür versprochen habe. Der Berufungskläger habe dabei in der Absicht gehandelt, sich aus Habgier und/oder aus anderen besonders verwerflichen Motiven seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau (der Privatklägerin) zu entledigen. Im Scheidungsverfahren hätte der Berufungskläger riskiert, das Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn Q zu verlieren.