tens drei Schüsse auf die Privatklägerin abgefeuert mit der Absicht, diese zu töten. Ein Projektil habe die Privatklägerin in den Rücken getroffen, weshalb sie eine zu unmittelbarer Lebensgefahr führende Thorax - Verletzung mit Rippenbruch erlitten habe und während einer Woche habe hospitalisiert werden müssen. Ein weiteres Projektil, mutmasslich ein Streifschuss, habe die Privatklägerin am Oberarm und Thorax rechts verletzt. Nach der Schussabgabe habe sich B vom Tatort entfernt und dem Berufungskläger Bericht erstattet. Der Berufungskläger habe schliesslich organisiert, dass B durch P nach Hause gefahren worden sei.