129 StGB sich vom Eventualvorsatz auf Tötung unterscheidet, dass der Täter (bei der Gefährdung) darauf vertraut, der Tod des Opfers werde nicht eintreten. Vorliegend blieb die drohende Todesfolge lediglich dem Zufall überlassen. Der Berufungskläger musste vor der Schussabgabe wissen, dass aufgrund des Zielens beziehungsweise der Schussrichtung in Verbindung mit der Örtlichkeit am Tatort, die Möglichkeit bestand, den Privatkläger mit einem Schuss zu treffen und gar tödlich zu verletzen. Er hat somit den Tod des Privatklägers in Kauf genommen und es blieb lediglich dem Zufall zu verdanken, dass der Privatkläger nicht getroffen wurde.