Der Berufungskläger hat gemäss Aussagen von J das Lokal zornig mit den Worten "ihm drohe niemand" verlassen. Gemäss eigener Aussage des Berufungsklägers hat der Privatkläger ihm gegenüber beim Verlassen der Bar gesagt "übrigens, ich habe deine Frau gefickt, sie war billig und gut". Vorliegend liegen die Umstände so, wie beispielsweise von Stefan Maeder, in Basler Kommentar, a.a.O., in N. 46 zu Art. 129 ausgeführt, wonach der Gefährdungsvorsatz bei Art. 129 StGB sich vom Eventualvorsatz auf Tötung unterscheidet, dass der Täter (bei der Gefährdung) darauf vertraut, der Tod des Opfers werde nicht eintreten.