nicht darauf vertrauen konnte, dass er den Privatkläger sicher nicht treffen würde. Dies umso mehr, als der Berufungskläger mit Schusswaffen nicht besonders versiert ist und es sich zudem bei der verwendeten Waffe um eine eher kleine und nachträglich umgebaute Waffe handelte, mit der es selbst für einen versierten Schützen schwierig wäre, einen präzisen Schuss abzugeben. Auch die emotional erregte Gemütslage des Berufungsklägers spricht gegen einen gezielten Warnschuss unter Ausschluss der Möglichkeit den Privatkläger zu treffen. Der Berufungskläger hat gemäss Aussagen von J das Lokal zornig mit den Worten "ihm drohe niemand" verlassen.