Es gibt andererseits keine Anhaltspunkte für die Abgabe eines sorgfältig gezielten Warnschusses, bei dem der Berufungskläger darauf vertrauen durfte, dass er den Privatkläger nicht treffen konnte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass bei einer Schussabgabe in Richtung Privatkläger morgens um 05.00 Uhr in der Dunkelheit bei spärlichen Lichtverhältnissen der Berufungskläger sich bewusst sein musste oder zumindest - 55 -