Der Privatkläger konnte daher nicht nur gemäss eigenen Angaben aufgrund des Mündungsfeuers, sondern insbesondere auch aufgrund der Ausrichtung der Schusswaffe sowie aufgrund der Haltung und Stellung des Schützen erkennen, dass der Berufungskläger einen gezielten Schuss in seine Richtung abgab. Es gibt andererseits keine Anhaltspunkte für die Abgabe eines sorgfältig gezielten Warnschusses, bei dem der Berufungskläger darauf vertrauen durfte, dass er den Privatkläger nicht treffen konnte.