Gemäss den Aussagen des Privatklägers hat der Berufungskläger einen gezielten Schuss auf ihn abgegeben. Beim Eingang zur Nightbar Taverne, wo die Patronenhülse aufgefunden wurde und folglich der Berufungskläger bei der Schussabgabe gestanden hatte, war es zur Tatzeit beleuchtet (im Gegensatz zum Ort, wo sich der Privatkläger befand, ca. 14 Meter entfernt beim Hintereingang des Hotels Hirschen). Der Privatkläger konnte daher nicht nur gemäss eigenen Angaben aufgrund des Mündungsfeuers, sondern insbesondere auch aufgrund der Ausrichtung der Schusswaffe sowie aufgrund der Haltung und Stellung des Schützen erkennen, dass der Berufungskläger einen gezielten Schuss in seine Richtung abgab.