Wenn nun auf S. 43 des angefochtenen Entscheids die Vorinstanz den Schluss zieht, der Berufungskläger habe darauf vertraut, dass die Todesfolge durch sein eigenes Verhalten abgewendet werden könnte, widerspricht dies den Ausführungen, dass der Berufungskläger im Umgang mit Schusswaffen nicht besonders versiert gewesen sei und dass ihm aufgrund des vorangegangen Streites mit dem Berufungskläger zu attestieren sei, dass er emotional aufgewühlt und erregt gewesen sei. Gemäss den Aussagen des Privatklägers hat der Berufungskläger einen gezielten Schuss auf ihn abgegeben.