Dies werde aber nur angenommen werden dürfen, wenn der Täter davon ausgehe, die drohende Todesfolge könne durch sein eigenes Verhalten (zum Beispiel sorgfältiges Zielen eines Warnschusses) oder eine Reaktion des Gefährdeten (zum Beispiel Sprung aus der Fahrbahn des auf ihn losfahrenden Automobilisten) abgewendet werden könne. Bleibe dies dem Zufall überlassen, dränge sich die Annahme einer eventualvorsätzlichen Tötung beziehungsweise eines entsprechenden Versuchs auf.