Die Vorinstanz führt diesbezüglich auf S. 41 des angefochtenen Entscheids mit dem Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung zutreffend aus, dass sich der Eventualvorsatz auf Tötung von dem in Art. 129 StGB geforderten Vorsatz dadurch unterscheidet, dass der Täter darauf vertraue, die Gefahr werde sich nicht im Tod des Opfers verwirklichen. Dies werde aber nur angenommen werden dürfen, wenn der Täter davon ausgehe, die drohende Todesfolge könne durch sein eigenes Verhalten (zum Beispiel sorgfältiges Zielen eines Warnschusses) oder eine Reaktion des Gefährdeten (zum Beispiel Sprung aus der Fahrbahn des auf ihn losfahrenden Automobilisten) abgewendet werden könne.