Die Vorinstanz qualifizierte deshalb die Tat als Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB. Die Vorinstanz führt diesbezüglich auf S. 41 des angefochtenen Entscheids mit dem Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung zutreffend aus, dass sich der Eventualvorsatz auf Tötung von dem in Art. 129 StGB geforderten Vorsatz dadurch unterscheidet, dass der Täter darauf vertraue, die Gefahr werde sich nicht im Tod des Opfers verwirklichen.