dass dieser Schuss gezielt in Richtung des Privatklägers erfolgt sei. Mangels anderweitiger bekannter äusserer Umstände, die einen rechtsgenüglichen Schluss zulassen würden, dass er den Tod des Privatklägers auch nur eventuell gewollt hätte, fehle es am subjektiven Tatbestand von Art. 111 StGB. Die Vorinstanz qualifizierte deshalb die Tat als Gefährdung des Lebens im Sinne von Art.