Vorliegend ist der Erfolg gemäss Art. 111 StGB, der Tod eines anderen Menschen, nicht eingetreten. Es ist im Folgenden daher die Frage zu prüfen, ob eine versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB vorliegt. Die Vorinstanz führte in E. 3.8.2 (S. 40) des angefochtenen Entscheids aus, dass der Berufungskläger zwar am 4. Januar 2010, ca. 05.00 Uhr, vor der Nightbar Taverne einen Schuss mit der Tatwaffe "Blow mini" abgegeben habe, ihm dabei jedoch nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden könne, - 54 -