Als Vorsatz gilt bei Art. 111 – wie bei den anderen erwähnten Tatbeständen – auch dolus eventualis (Eventualvorsatz), welcher nunmehr dem Vorsatz gesetzlich ausdrücklich gleichgestellt ist (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB) (Andreas Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, Zürich 9. Auflage, 2008, S. 6). Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB).