Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB). Die Bestimmung der vorsätzlichen Tötung setzt objektiv voraus, dass der Täter den Tod eines anderen verursacht, subjektiv ist ein entsprechender Vorsatz erforderlich. Wie der Gesetzestext hervorhebt, kommt in dessen Art. 111 als Grundtatbestand nur dann zur Anwendung, wenn keine der besonderen Voraussetzungen der Art. 112 – 116 StGB zutreffen. Als Vorsatz gilt bei Art.