Aufgrund der Gesamtwürdigung sämtlicher vorerwähnten Beweiselemente hat das Obergericht vorliegend keine erheblichen und unüberwindlichen Zweifel, die sich nach objektiver Sachlage aufdrängen und jedem kritischen und vernünftigen Menschen stellen würden, dass sich der Sachverhalt betreffend dem Vorfall vom 4. Januar 2010 nicht so abgespielt hat, wie ihn die Anschlussberufungsklägerin und die Vorinstanz festgestellt haben. 8.9 Zur rechtlichen Subsumtion: