Dieser Umstand wirkt zwar nicht belastend, aber auch nicht entlastend, wie es der Berufungskläger vorbringt. Die Vorinstanz hat diesbezüglich im angefochtenen Entscheid auf Seite 36 f. zutreffend hingewiesen, dass Schmauchkörner auf aktiv lebenden Personen nur bis maximal vier Stunden nach der Schussabgabe nachweisbar sind. Eine Schussabgabe durch den Berufungskläger - 53 -