Das gleiche gelte in Bezug auf die positiven Reaktionen ab den Händen des Berufungsklägers stammenden bleihaltigen Partikel, welche jedoch aufgrund ihrer Zusammensetzung und Morphologie ebenfalls nicht als Schmauchpartikel hatten identifiziert werden können. Mit anderen Worten: Beweismässig lässt sich nicht erstellen, dass an den Händen des Berufungsklägers Schmauch (egal von welcher Waffe) aufgefunden worden ist. Dieser Umstand wirkt zwar nicht belastend, aber auch nicht entlastend, wie es der Berufungskläger vorbringt.