Es habe zwar einige Partikel von der linken Hand und den Augenbrauen/Stirn des Berufungsklägers, welche bezüglich ihrer Elementzusammensetzung mit dem Vergleichsschmauch aus der vor der Nightbar Taverne sichergestellten Patronenhülse übereinstimmten. Diese seien jedoch aufgrund ihrer atyptischen Form nicht als Schmauchpartikel verifizierbar. Das gleiche gelte in Bezug auf die positiven Reaktionen ab den Händen des Berufungsklägers stammenden bleihaltigen Partikel, welche jedoch aufgrund ihrer Zusammensetzung und Morphologie ebenfalls nicht als Schmauchpartikel hatten identifiziert werden können.