Im Zusammenhang mit vom Berufungkläger anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlungen gemachten Ausführungen zum nach seiner Ansicht (falschen) Schmauch, ist festzuhalten, dass das Gutachten des FOR vom 10. November 2010 (act. 5/2/1/ in Akten Z) unter den Ziffern 4.5.1 und 4.5.2 ausführt, dass an den Händen des Berufungsklägers kein Schmauch aufgefunden werden konnte. Es habe zwar einige Partikel von der linken Hand und den Augenbrauen/Stirn des Berufungsklägers, welche bezüglich ihrer Elementzusammensetzung mit dem Vergleichsschmauch aus der vor der Nightbar Taverne sichergestellten Patronenhülse übereinstimmten.