Aufgrund all dieser Erwägungen schliesst das Obergericht, dass die DNA des Berufungsklägers vor der Schussabgabe auf die Hülse gelangte, zum Beispiel beim Abspitzen der Patrone ins Magazin, und die DNA die Hitze der Schussabgabe überstand, so dass ein inkomplettes DNA-Profil gefunden werden konnte, welches auf den Berufungskläger als Spurengeber verweist. Die entsprechende Auswertung beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich ergab, dass der Beweiswert dieses DNA-Rückstandes unter Verwendung von bei Weissen bestimmten Merkmalshäufigkeiten ca. 300 Millionen Mal höher sei, wenn man Spurengeberschaft von X (dem Berufungsklä-