Aufgrund all dieser Erwägungen schliesst das Obergericht, dass die DNA des Berufungsklägers vor der Schussabgabe auf die Hülse gelangte, zum Beispiel beim Abspitzen der Patrone ins Magazin, und die DNA die Hitze der Schussabgabe überstand, so dass ein inkomplettes DNA-Profil gefunden werden konnte, welches auf den Berufungskläger als Spurengeber verweist.