Was der bekennende Waffennarr B damit gemacht hat (denkbar sind Zerlegung, Reinigung usw.), ist nicht bekannt. Daher ist der Umstand, dass ein Jahr nach dem Schuss auf den Privatkläger keine DNA des Berufungskläger auf der - 52 - Tatwaffe festgestellt werden konnte, nicht ein klar entlastendes Indiz, sondern wurde in die umfassende Beweiswürdigung mit den oben aufgeführten Vorbehalten miteinbezogen.