8.7.11 Schliesslich macht der Berufungskläger geltend, dass der Umstand, dass an der Tatwaffe keine DNA des Berufungsklägers gefunden werden konnte, ein klar entlastendes Indiz sei. Dazu ist anzufügen, dass die Tatwaffe erst fast ein Jahr später gefunden und untersucht werden konnte. Was mit dieser Waffe in der Zwischenzeit geschehen ist, ist nicht bekannt und kann auch kaum mehr festgestellt werden. Die Waffe war gemäss Aussagen von B in der Zeit zwischen den beiden Taten (auch) in seinem Besitz. Was der bekennende Waffennarr B damit gemacht hat (denkbar sind Zerlegung, Reinigung usw.), ist nicht bekannt.