8.7.10 Der Berufungskläger bringt weiter vor, dass neben der Polizei auch eine Person aus dem Milieu eine falsche Spur gelegt haben könnte, in dem diese Person eine Hülse mit DNA des Berufungsklägers versehen und vor der Nightbar Taverne hinterlassen habe. Dazu sind keine Hinweise in den Akten zu finden. Diese Möglichkeit erscheint dem Obergericht auch sonst nicht plausibel. Diesbezüglich kann auch noch auf E. 8.6.1 vorstehend verwiesen werden.