Gestützt darauf von einer eigentlichen Feindschaft auszugehen, erscheint schon objektiv betrachtet als nicht angezeigt. Zudem darf davon ausgegangen werden, dass K sich der Ausstandsproblematik im Allgemeinen und bezogen auf seine Tätigkeit als Kriminaltechniker bewusst war und auch selbst keinen Ausstandsgrund bezogen auf die Untersuchung der Hülse ausmachen konnte. Das Obergericht erachtet denn auch vorliegend den behaupteten Ausstandsgrund (Feindschaft) als nicht gegeben und geht daher von der Verwertbarkeit des DNA-Beweises aus.