56 N. 27). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass zwischen dem, die angebliche Feindschaft begründenden, Sachverhalt (Besuch in der Nightbar Taverne vom 09.12.2006) und der Untersuchung der Hülse über drei Jahre vergangen sind und sämtliche damit zusammenhängenden Strafverfahren bezüglich K eingestellt worden ist. Zudem ist gemäss Aussage von K (vgl. vorstehend E. 8.7.6.6) ein Missgeschick seinerseits Ursprung dieses Vorfalls. Gestützt darauf von einer eigentlichen Feindschaft auszugehen, erscheint schon objektiv betrachtet als nicht angezeigt.