8.7.9.1 Der Berufungskläger bringt in seinem Parteivortrag weiter vor, dass der DNA- Beweis nicht verwertbar sei, weil der als Kriminaltechniker agierende K ausstandspflichtig gewesen wäre. Der Berufungskläger stellte jedoch kein Ausstandsbegehren, womit sich die Frage der Rechtzeitigkeit eines derartigen Begehrens vorliegend nicht stellt. 8.7.9.2 Obwohl der Berufungskläger kein ausdrückliches Ausstandsbegehren gestellt hat, prüft das Obergericht nachfolgend die von ihm vorgebrachten Ar- - 51 -