Für eine absichtliche Kontamination gibt es keine Hinweise in den Akten. Ebenfalls finden sich keine plausiblen oder für das Obergericht nachvollziehbaren Hinweise in den Akten dafür, dass der Polizeibeamte K ein Motiv hätte, absichtlich die Hülse mit der DNA des Berufungsklägers zu versehen. Zudem wäre es dem Polizeibeamten K kaum möglich gewesen die Patronenhülse absichtlich mit einem nur inklompetten DNA-Profil zu kontaminieren.