gen ist ersichtlich, dass die Hülse nicht erwähnt wurde. Dies hat der Berufungskläger in seinem zweiten Parteivortrag dann auch bestätigt. Diese letzten Ausführungen sind wichtig, weil sie die These des Berufungsklägers widerlegen, er habe gewusst, dass die Polizei nach dem Vorfall vom 4. Januar 2010 eine Hülse gefunden hatte, weshalb er doch nicht so dumm gewesen wäre, die gleiche Waffe dem beauftragten Mörder für die Tat vom 12. November 2010 zur Verfügung zu stellen.