folgende Aussage: „Er (K) hat sich ziemlich raus gehalten, bis er das Glas geworfen hat. Er ist eher „verruckt“ geworden, weil er nichts mehr zu Trinken bekommen hat.“ Wichtig ist vorliegend insbesondere, dass selbst der Berufungskläger aussagt, dass K sich nicht an den Diskussionen beteiligt hat. Zudem hatten die weiteren Aussagen der beteiligten Personen keinen Hinweis ergeben, dass K eine Tätlichkeit, wie das Werfen eines Bierglases hinter die Theke, verübt hat. K machte dazu anlässlich der Befragung vom 2. April 2008 (siehe dazu in act. 5.3) folgende Aussage: „Ich habe das am Anfang gesagt.