So war nicht zweifelsfrei erwiesen, dass der Polizeibeamte K, wie vom Berufungskläger behauptet, gegen seinen Willen, längere Zeit im Lokal verweilt hatte, nachdem er von diesem angeblich aufgefordert worden sein soll, die Bar zu verlassen. Die Untersuchung hat auch nicht ergeben, dass sich der Polizeibeamte K ehrverletzend gegenüber dem Berufungskläger o- der dessen Ehefrau geäussert hätte. Der Berufungskläger machte dazu anlässlich der Befragung vom 16. Oktober 2007 (siehe dazu in act. 5.3) folgende Aussage: „Er (K) hat sich ziemlich raus gehalten, bis er das Glas geworfen hat.