bei soll es zwischen diesen Personen und dem Berufungskläger zu einer Auseinandersetzung gekommen sein. Die befragten Personen machten zum Vorfall unterschiedliche Angaben. In Bezug auf die gemachten Vorwürfe musste die Strafuntersuchungsbehörde damals gestützt auf den Grundsatz in dubio pro reo von dem für die Beschuldigten günstigsten Sachverhalt ausgehen. So war nicht zweifelsfrei erwiesen, dass der Polizeibeamte K, wie vom Berufungskläger behauptet, gegen seinen Willen, längere Zeit im Lokal verweilt hatte, nachdem er von diesem angeblich aufgefordert worden sein soll, die Bar zu verlassen.