8.7.6.6 Der Berufungskläger hingegen sieht ein mögliches Motiv im damaligen Strafverfahren, welches vom Berufungskläger gegen den Polizeibeamten K initiiert worden war. Das Obergericht hat die entsprechenden Dokumente im Rahmen des Beweisergänzungsantrages des Berufungsklägers zu den Akten genommen (act. 5.3 in Dossier OG S 13 3). Daraus ist ersichtlich, dass sich der Polizeibeamte K am 19. Dezember 2006, ca. 03.30 Uhr, zusammen mit weiteren Personen in der Nightbar Taverne privat aufgehalten hatte. Da- - 49 -