Hätte der Polizeibeamte K die Hülse nachträglich absichtlich mit der DNA des Berufungsklägers versehen – wie auch immer er das hätte anstellen sollen – hätte die Auswertung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein vollständiges DNA-Profil ergeben und nicht nur wie vorliegend ein inkomplettes. Der Polizeibeamte K hat zudem kein Motiv, dem Berufungskläger etwas Unrechtmässiges anzuhängen: Neben einem Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung, Begünstigung, Irreführung der Rechtspflege, Amtsmissbrauch usw. hätte er mit Bestimmtheit auch die Kündigung zu erwarten gehabt, wenn sein Vorgehen bekannt geworden wäre.