8.7.6.5 Wie vorerwähnt kann ein unabsichtliches Kontaminieren der Hülse mit der DNA-Spur des Berufungsklägers ausgeschlossen werden. Der Berufungskläger stellt nun ein absichtliches Kontaminieren durch den KTD beziehungsweise durch den Polizeibeamten K in den Raum. Das FOR hat dazu keine Hinweise in den ihm zur Verfügung gestellten Akten gefunden (s. act. 5.6 Ziff. 6 in Dossier OG S 13 3). Es stellt sich die Frage, warum der Polizeibeamte K dies hätte tun sollen? Der Privatkläger hat von allem Anfang an gesagt, es sei der Berufungskläger gewesen, der auf ihn geschossen habe.