Im Gutachten vom 10. November 2011 teilte das FOR mit, dass an den beiden Tabs „linke Hand“ und „Augenbrauen“ des Berufungsklägers je zwei unförmige Partikel gefunden werden konnten, welche eine mit dem Referenzschmauch aus der Hülse vergleichbare Elementkombination aufweisen würden. Weil das FOR die Partikel aber aufgrund ihrer Morphologie nicht als Schmauchpartikel verifizieren konnte, ist das Institut der Ansicht, dass sich auf den Tabs, Filterpapieren und Kleidern kein Schmauch befand (act. 5/2/1 S. 12 Akten Z).