Berufungskläger genetisch nicht verwandten männlichen Person ausgehen würde (act. 5/4/1 Akten Z). Die Hülse wurde vom FOR auf Schmauch untersucht. Im Gutachten vom 10. November 2011 teilte das FOR mit, dass an den beiden Tabs „linke Hand“ und „Augenbrauen“ des Berufungsklägers je zwei unförmige Partikel gefunden werden konnten, welche eine mit dem Referenzschmauch aus der Hülse vergleichbare Elementkombination aufweisen würden.