In der Folge liess die Strafuntersuchungsbehörde beim IRM den Beweiswert der sichergestellten Spur berechnen. Das IRM teilte daraufhin im Schreiben vom 16. Dezember 2010 mit, dass der Beweiswert ca. 300 Millionen Mal höher sei, wenn man die Spurengeberschaft des Berufungsklägers annehme, als wenn man von Spurengeberschaft einer unbekannten mit dem - 48 -