8.7.6.4 Mit Schreiben vom 24. Februar 2010 teilte das IRM mit, dass sich an der Spur ab der Munitionshülse ein einfaches inkomplettes DNA-Profil einer männlichen Person nachweisen lasse. Der Vergleich zwischen diesem inkompletten DNA-Profil und dem DNA-Profil des Berufungsklägers zeige in den fünf vergleichbaren DNA-Systemen Übereinstimmung. Diese Person könne somit als Spurengeber nicht ausgeschlossen werden (act. 1/8/4 Akten Z). In der Folge liess die Strafuntersuchungsbehörde beim IRM den Beweiswert der sichergestellten Spur berechnen.