einen ausgebildeten und erfahrenen Kriminaltechniker. Die Spurensicherung an der Hülse hat de lege artis und professionell stattgefunden. Eine unabsichtliche Kontamination mit der DNA des Berufungsklägers kann ausgeschlossen werden. Der Berufungskläger kam nach der Sicherstellung der Hülse damit nicht mehr in Kontakt. Es finden sich im Übrigen auch keine Hinweise darauf, dass der Berufungskläger zwischen Schussabgabe und Sicherstellung allfällige Körpersäfte vor dem Eingang der Taverne hinterlassen hätte.