Die Frage 3 wurde dem Polizeibeamte K zur Beantwortung gegeben. Er führte aus, dass die Spurensicherung beim Berufungskläger selber durch die Beamten N und O (ebenfalls Mitarbeiter des KTD) beim Polizeiposten Altdorf in einem separaten Raum erfolgt sei (Parterre). Die Kleider seien durch die zwei Mitarbeiter der Kriminaltechnik verpackt worden. Die Spurensicherung an der Hülse sei in der Laborkapelle der Kriminaltechnik, Polizeiposten Altdorf, erster Stock, durch ihn selber vorgenommen worden. Kleidungsstücke des Berufungsklägers seien zu keinem Zeitpunkt in unmittelbarer Nähe der Hülse gewesen.