8.7.6.1 Der Polizeibeamte L führte zur Frage 1 aus, es sei kurz vor der Sicherstellung der Hülse zu keinem Körperkontakt mit dem Berufungskläger gekommen. Beim Eintreffen vor Ort sei nur der Privatkläger anwesend gewesen. Ein Versuch mit dem Berufungskläger in Kontakt zu treten, sei negativ verlaufen. Er habe weder mit der Hülse noch mit dem Berufungskläger Kontakt gehabt. Der Polizeibeamte M beantwortete die Frage 1 gleichermassen. Zur Sicherstellung der Hülse führte er aus, dass er die Hülse mit seinen Fingern am Boden berührt habe um zu sehen, ob die Patrone abgefeuert worden sei oder nicht.