ständen des Berufungsklägers in Kontakt gelangen, zum Beispiel mit den vielleicht bereits sichergestellten Kleidern. KTD Beamte seien jedoch speziell darauf geschult, solche Kontakte zu vermeiden. Ihnen sei eine solche Übertragung nur bei stark mit eingetrocknetem Blut kontaminierten Kleidern bekannt, wenn dann bei weiteren Tätigkeiten Blutstaub im Labor entstehe und sich auf andere Gegenstände niederschlage. 6. Eine weitere Möglichkeit wäre eine absichtliche Kontaminierung, worauf das FOR aber keine Hinweise habe. Zur weiteren Klärung könnten folgende drei Fragen beitragen: