4. Das innere Verpackungsmaterial, in welches die Hülse gelangt sei, hätte mit biologischem Material des Berufungsklägers kontaminiert sein können, beispielsweise, wenn der verwendete Sack zuvor mit Kleidern, Gegenständen oder den Händen des Berufungsklägers benutzt worden wäre. Im Falle, dass dieser Sack zuvor für den Schmauchspurenschutz der Hände verwendet worden wäre, hätten ihm jedoch die Ecken abgeschnitten worden sein müssen, was ihn als Transportsack für eine Hülse ungeeignet mache.