8.7.4 Auf entsprechende Ergänzungsfragen des verfahrensleitenden Vorsitzenden der Strafrechtlichen Abteilung des Obergerichts hin, teilte das FOR mit einem weiteren Schreiben vom 16. Juli 2013 mit (act. 5.3), dass man sagen könne, dass Kontaminationen von Spurenmaterial hauptsächlich durch Körperflüssigkeiten von verletzten Personen passieren würden. Weiter seien auch das Reden ohne Mundschutz über Spurenmaterial sowie das ungeschützte Anfassen von solchem Material durch Beteiligte, Unbeteiligte, Rettungskräfte und andere Personen eine häufige Kontaminationsquelle.