8.6.4 Der Berufungskläger argumentiert erneut, dass das fehlende Projektil als klar entlastendes Indiz betrachtet werden müsse. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen in E. 3.5.11, S. 38 des angefochtenen Entscheids verwiesen werden. Für das Fehlen eines Projektils spricht aus Sicht des Obergerichts insbesondere die urbane Umgebung am Tatort mit der erhöhten Möglichkeit von Querschlägern. 8.7 Zur DNA-Spur: Der Berufungskläger macht geltend, dass die am Tatort von der polizeilichen Nachtpatrouille aufgefundene Patronenhülse mit seiner angeblichen DNA als Beweismittel dahinfalle.