In diesem Zusammenhang kann noch bezüglich des Telefonats des Berufungsklägers an seinen damaligen Rechtsvertreter auf die zutreffenden Erwägungen in E. 3.5.4, S. 32 des angefochtenen Entscheids verwiesen werden. 8.6.3 Der Berufungskläger bringt vor Obergericht weiter eine Variante vor, bei der sich eine unbekannten Person im Raucherraum (Vorraum) der Nightbar Taverne habe aufhalten können, welche als Schütze in Frage komme. Dazu kann auf E. 8.6.1 vorstehend sowie auf die zutreffenden Erwägungen in E. 3.5.9, S.37 des angefochtenen Entscheids verweisen werden. - 42 -